Aus praktischen Gründen, die klar auf der Hand liegen, suchen manche Menschen ausschließlich nach einer Wohnung, die sich in einem Haus mit Aufzug befinden. Doch das sehr komfortable Extra bringt für Käufer oder Mieter zusätzliche Kosten mit sich. Bevor Sie also bei allen Immobilien-Gesuchen Ihr Häkchen im Feld „Aufzug“ setzen, sollten Sie die nachstehend aufgeführten Informationen in jedem Fall gelesen haben.
Aufzug: ein komfortables Extra sorgt für zusätzliche Kosten
Bezieht man eine Wohnung in einem Gebäude mit Lift, rechnet man logischerweise mit Betriebskosten für den Aufzug, die sich auf die Betriebsnebenkosten der gesamten Eigentümergemeinschaft niederschlagen. Erkundigen Sie sich dazu vor dem Einzug über die laufenden Kosten für den Betrieb des Aufzugs, aber vergessen Sie nicht, auch nach der Störanfälligkeit und größeren Reparaturen zu fragen.
Wurden bei dem Lift in jüngerer Vergangenheit nämlich häufiger Störungen festgestellt, kann auch ein vollumfänglicher Austausch im Raum stehen. Das bringt zusätzliche Kosten mit sich, von denen ein potenzieller Käufer vor Vertragsunterzeichnung Kenntnis haben muss.
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Zahlt man als Mieter für den Unterhalt des Lifts?
Wer mietet, teilt sich die Betriebsnebenkosten mit dem Eigentümer, d.h. seinem Vermieter. Der Bewohner der Wohnung trägt sämtliche Kosten, die bei der Nutzung der Wohnung entstehen: Heizkessel, Kleinreparaturen, Abfallsammlung, Instandhaltung des Gebäudes. Zu letzterem gehören die Reinigung des gemeinsamen Hausflurs, das Rasenmähen der privaten Grünanlagen und eben auch die Wartung und Pflege des Aufzugs. Ein Lift im Haus kann somit Auswirkungen auf die vom Mieter zu übernehmenden Betriebsnebenkosten haben.
„Ein Lift im Haus kann somit Auswirkungen auf die vom Mieter zu übernehmenden monatlichen Betriebsnebenkosten haben.“
Außerordentliche Kosten für umfangreichere Reparaturen oder gar den Austausch des Lifts hingegen kann der Vermieter nicht auf den Mieter umschlagen.
Wohnen im Erdgeschoss und Lift im Haus – der worst case?
Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich so, als verlören die Bewohner im Erdgeschoss Monat für Monat Geld, weil sie sich an Betriebskosten der Eigentümergemeinschaft beteiligen, die sie gar nicht nutzen. Tatsächlich aber lohnt es sich, sich im Vorfeld über die Aufschlüsselung der Kosten zu informieren, statt eine Erdgeschoss-Wohnung mit Lift im Haus von vorneherein abzulehnen. Die Aufteilung der Kosten nämlich kann von jeder Eigentümergemeinschaft frei definiert werden.
Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Eigentümer der Erdgeschoss-Wohnungen nicht an den Betriebskosten für den Lift zu beteiligen sind. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus. Sofern ein Ausschluss der Erdgeschoss-Parteien von diesen Kosten nicht explizit im Vertrag der Eigentümergemeinschaft vorgesehen ist, beteiligen sich alle Parteien jeweils anteilig an den durch den Lift entstehenden Kosten. Schließlich kann die Partei im Erdgeschoss den Aufzug für die Fahrt in den Keller, zur Garage oder zum Waschraum nutzen, weswegen man davon ausgeht, dass sie hin und wieder – oder sogar täglich – den Aufzug mitbenutzt. Nur sehr selten wird den Eigentümern im Erdgeschoss daher ihr Anteil an den Aufzugkosten erlassen.
Hoch hinaus: in diesen Fällen lohnt sich ein Aufzug
Wer nur ein oder zwei Etagen zu bewältigen hat, kann auf einen Aufzug auch verzichten. Sobald ein Gebäude aber sehr hoch ist, geht es ohne Aufzug nicht. Und gerade wer komfortables Wohnen und ein hohes Maß an Privatsphäre und Schutz vor neugierigen Blicken schätzt, wird sich sicher gern nach Wohnungen in den höher gelegenen Etagen umsehen.
Der Aufzug mag zusätzliche Kosten mit sich bringen, aber er sorgt auch für Komfort und das Wohnen ab dem dritten Stockwerk aufwärts birgt zahlreiche Vorteile: man genießt eine schöne Aussicht, die Wohnungen sind heller, man fühlt sich sicherer und schätzt häufig auch die niedrigeren Heizkosten, weil die Nachbarn unter einem schon für eine angenehme Grundwärme sorgen.