Für den Mieter ist die Kündigung des Mietvertrags deutlich einfacher als für den Eigentümer. Nichtsdestoweniger sind einige Vorschriften einzuhalten. Ist das Verfahren bei befristetem und unbefristetem Mietvertrag dasselbe? Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten? Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Mietvertragskündigung nach den geltenden Bestimmungen finden Sie hier.
Schauen Sie genau hin: vertraglich vereinbarte Kündigungsbedingungen
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, sollten Sie sich immer die Zeit nehmen, alle Vertragsklauseln des Mietvertrags genau zu studieren, um unangenehme Überraschungen – zum Beispiel beim Auszug – zu vermeiden. Zwar beträgt die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist 3 Monate, der Vermieter darf im Mietvertrag aber durchaus eine längere Frist vorsehen. Prüfen Sie diesen Teil des Vertrags genau, bevor Sie Ihre Kündigung an den Vermieter senden.
Darüber hinaus variieren die Kündigungsmodalitäten auch je nach Vertragstyp. Beim befristeten Mietvertrag ist es für den Mieter schwieriger, die Wohnung zu kündigen. Theoretisch nämlich darf er die Miete nicht vor Ende der vorgesehenen Laufzeit beenden – außer im Falle eines Verschuldens des Vermieters. Ein unbefristeter Mietvertrag hingegen kann jederzeit gekündigt werden – natürlich immer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
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Schritte bei der Vertragskündigung
Zwar ist der Mieter gesetzlich nicht dazu verpflichtet, dennoch wird empfohlen, den Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über die geplante Kündigung in Kenntnis zu setzen. So stellt man sicher, dass der Vermieter informiert worden ist und geht Schwierigkeiten aus dem Weg, sollte es im Anschluss doch zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kommen.
In Ihrem Schreiben ist das Datum anzugeben, zu welchem Sie die die Wohnung verlassen möchten. Beachten Sie dabei die Kündigungsfrist. Die Gründe müssen Sie nicht darlegen. Wenn Sie eine Wohnung kündigen schulden Sie Ihrem Vermieter keinerlei Erklärung.
Kündigungsfrist: unsere Tipps
In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. In diesem Zeitraum müssen Sie – auch wenn Sie schon eine neue Wohnung gefunden haben oder vielleicht sogar schon umgezogen sind – die Miete für die alte Wohnung weiterhin bezahlen. Um unnötige Mehrkosten zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, den Wohnungswechsel gewissenhaft zu planen. Kündigen Sie eine Wohnung, für die Sie einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, zum Ende der Vertragslaufzeit, müssen Sie den Vermieter dennoch drei Monate im Voraus darüber informieren. Tun Sie dies nicht, verlängert sich der Vertrag stillschweigend und wird zu einem unbefristeten Mietvertrag.
„Kündigen sie eine Wohnung, für die Sie einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, zum Ende der Vertragslaufzeit, müssen Sie den Vermieter dennoch drei Monate im Voraus darüber informieren.“
In der Praxis finden viele Mieter und Vermieter eine Einigung, die Kündigungsfrist zu verkürzen: Wenn Sie selbst dem Vermieter einen möglichen Nachmieter vorstellen und er entsprechend flexibel reagiert, können Sie mit dem neuen Mieter ein Einzugsdatum vereinbaren, das vor dem Ablauf Ihrer Kündigungsfrist liegt.
Achtung: Selbst wenn der Wohnungswechsel ein wenig überstürzt stattfindet, vergessen Sie keinesfalls die Wohnungsübergabe! Das dabei vom Vermieter erstellte Dokument ist für Sie wesentlich, um die Kaution erstattet zu bekommen und Konflikte im Nachhinein zu vermeiden.