Ein Haustier bringt oft viel Freude im Alltag. Doch wenn man Mieter (oder Vermieter) in Luxemburg ist, kann die Frage nach der Anwesenheit unserer vierbeinigen Freunde manchmal zu Unsicherheiten führen.
Um Konflikte und Unstimmigkeiten zu vermeiden, gibt es Gesetze, die das Verhalten und die Rechte aller Beteiligten regeln. Schauen wir uns gemeinsam die Rechte und Pflichten aller Parteien an, um ein harmonisches Zusammenleben zwischen Mietern, Vermietern und Tieren zu gewährleisten.
Haustiere im Mietvertrag zu verbieten ist in Luxemburg erlaubt
Ein Vermieter kann seinem Mieter das Halten eines Haustiers verbieten. Damit dieses Verbot jedoch rechtlich wirksam ist, muss es ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein.
Deshalb ist es ratsam, wenn Sie bereits ein Tier haben oder eines adoptieren möchten, diese Frage direkt beim Besichtigungstermin mit dem Vermieter zu klären, bevor Sie einen Mietvertrag unterzeichnen.
“Wenn Sie bereits ein Haustier haben oder eines adoptieren möchten, ist es ratsam, diese Frage beim Besichtigungstermin mit dem Vermieter zu klären.”
Eine Realität, die von Tierschutzvereinen angefochten wird
Auch wenn es rechtlich erlaubt ist, Haustiere in Mietwohnungen zu verbieten, ist dies nicht bei allen beliebt.
Sowohl Tierschutzvereine als auch der Mieterschutzbund äußern sich kritisch zu dieser Praxis und fordern eine neue Gesetzgebung zum Schutz unserer tierischen Mitbewohner. Langfristig könnten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen also ändern – Vermieter sollten sich daher gut informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung für die Verwaltung ihrer Immobilie in Anspruch nehmen.
Ein Verbot mit Begründung: sicherer für alle Beteiligten
Auch wenn Tierverbote derzeit rechtlich gültig sind, könnten sie eines Tages in Frage gestellt werden. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, das Verbot mit nachvollziehbaren Gründen zu verknüpfen.
Ein Haustierverbot kann beispielsweise begründet werden mit:
- Der Art des Gebäudes (z. B. eine Eigentümergemeinschaft, in der bestimmte Tiere wegen nachgewiesener Belästigung ausdrücklich verboten sind);
- Der Größe des Tieres im Verhältnis zur Wohnung (z. B. ein großer Hund in einer kleinen Einzimmerwohnung);
- Wenn das Tier wiederholt die Wohnruhe stört und die Nachbarn beeinträchtigt (übermäßiger Lärm, Verschmutzung).
Pflichten des Mieters: Störungen und Schäden vermeiden
Auch wenn Ihr Mietvertrag das Halten eines Haustiers erlaubt, haben Sie bestimmte Pflichten. Konkret haften Sie für sämtliche Handlungen Ihres Tieres. Das bedeutet, dass Sie dafür sorgen müssen, dass Ihr Tier keine Störungen verursacht (z. B. ständiges Bellen, Gerüche, Beschädigung gemeinschaftlicher Bereiche).
“Sie haften für sämtliche Handlungen Ihres Tieres. Sie müssen dafür sorgen, dass es keine Störungen für die Nachbarn verursacht.”
Darüber hinaus müssen Sie alle Schäden ersetzen, die Ihr Tier an der Wohnung oder am Inventar verursacht. Beim Auszug werden Ihnen die durch das Tier entstandenen Schäden in Rechnung gestellt, was zu Abzügen bei der Kaution führen kann.
Spezifische Klauseln im Mietvertrag bezüglich Haustieren
Ihr Vermieter kann von Ihnen verlangen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mögliche durch das Tier verursachte Schäden abdeckt.
Er kann auch bestimmte Verhaltensregeln in den Gemeinschaftsbereichen vorschreiben, z. B. Leinenpflicht für Hunde oder die sofortige Beseitigung von Hundekot.
Exoten, „gefährliche“ Tiere: Was gilt hier?
Für bestimmte Tierarten gelten strengere Vorschriften. So unterliegen als gefährlich eingestufte Hunderassen besonderen Regelungen (Haltungserlaubnis, spezielle Versicherung, Maulkorbpflicht etc.). Auch die Haltung von exotischen oder nicht domestizierten Tieren ist stark reglementiert und erfordert häufig spezielle Genehmigungen. Auch hier darf der Vermieter deren Haltung untersagen – informieren Sie sich also unbedingt vor der Anschaffung eines sogenannten „neuen Haustieres“ (NAC).
Was tun bei Streitigkeiten rund ums Haustier in der Mietwohnung?
Kommt es zu einem Streit zwischen Vermieter und Mieter über das Haustier, sollte zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert dies, kann die betroffene Partei gerichtliche Schritte einleiten. In diesem Fall entscheidet der Richter nach Sachlage, Beweisen (Fotos, Zeugenaussagen von Nachbarn) und geltender Rechtsprechung in Luxemburg.